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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GESUNDHEITSMINISTERIUM

4911 Verordnung SND / 399/2020 vom 9. Mai zur Lockerung bestimmter nationaler Beschränkungen, die nach der Erklärung des Alarmzustands in Anwendung von Phase 1 des Plans für den Übergang zu einer neuen Normalität festgelegt wurde.

Aufgrund der raschen Entwicklung der durch COVID-19 verursachten Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und internationaler Ebene hat die Regierung gemäß Artikel 4 Absätze b) und d) des Gesetzes über organische Verhältnisse vom 4. Juni 1981 Die Alarmzustände, Ausnahmen und Standorte, die durch das königliche Dekret 1/463 vom 2020. März zum Alarmzustand im gesamten Staatsgebiet erklärt wurden, um der Gesundheitskrise zu begegnen, die viermal verlängert wurde, zuletzt am Anlass des königlichen Dekrets 14/514 vom 2020. Mai bis 8:00 Uhr am 00. Mai 24 in den in dieser Verordnung genannten Bedingungen.

Artikel 4.2.d) des oben genannten königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März bestimmt, dass der Gesundheitsminister für die Wahrnehmung der darin vorgesehenen Aufgaben und unter der höchsten Leitung des Präsidenten der Regierung den Status hat der delegierten zuständigen Behörde, sowohl in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich als auch in anderen Bereichen, die nicht in den spezifischen Zuständigkeitsbereich der anderen Minister fallen, die für die Zwecke dieses königlichen Dekrets als delegierte zuständige Behörde benannt wurden.

Insbesondere ist der Gesundheitsminister gemäß den Bestimmungen von Artikel 4.3 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März befugt, Anordnungen, Beschlüsse, Bestimmungen und Auslegungsanweisungen zu erlassen, die im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als delegierte Behörde erforderlich sind Gewährleistung der Erbringung aller gewöhnlichen oder außerordentlichen Dienstleistungen zum Schutz von Personen, Eigentum und Orten durch Erlass einer der in Artikel 4 des Organgesetzes 1981/1 vorgesehenen Maßnahmen ab dem XNUMX. Juni.

Artikel 7.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März beschränkt seinerseits die Freizügigkeit von Personen auf bestimmte Fälle und sieht in Abschnitt 6 vor, dass der Gesundheitsminister auf der Grundlage der Entwicklung des Gesundheitsnotstands Fragen stellen kann Anordnungen und Anweisungen in Bezug auf die in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Artikels genannten Tätigkeiten und Verschiebungen, wobei der Umfang und der territoriale Umfang in diesen bestimmt sind.

Ebenso enthält Artikel 10 des oben genannten königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März die Eindämmungsmaßnahmen unter anderem im Bereich von Einrichtungen und Geschäftsräumen, Hotel- und Restaurantaktivitäten oder Archiven, wobei Abschnitt 6 eine Genehmigung für den Minister von Gesundheit, um die in den vorherigen Abschnitten aufgeführten Maßnahmen, Orte, Einrichtungen und Aktivitäten aus berechtigten Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ändern, zu erweitern oder einzuschränken, und kann diese Aussetzung daher auf die anderen als notwendig erachteten Annahmen ausweiten.

Gegenwärtig hat Spanien einen Prozess zur schrittweisen Reduzierung der außerordentlichen Maßnahmen zur Einschränkung der Mobilität und des sozialen Kontakts eingeleitet, die durch das oben genannte königliche Dekret 463/2020 vom 14. März eingeführt wurden. So verabschiedete der Ministerrat am 28. April 2020 den Plan für den Übergang zu einer neuen Normalität, in dem die wichtigsten Parameter und Instrumente zur Erreichung der Normalität festgelegt sind. Dieser Prozess, der in vier Phasen unterteilt ist, Phase 0 bis Phase 3, muss schrittweise erfolgen und an die erforderlichen Änderungen der Ausrichtung angepasst werden, abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Daten und den Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen.

Das grundlegende Ziel des oben genannten Übergangsplans besteht darin, sicherzustellen, dass unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit das tägliche Leben und die wirtschaftliche Aktivität schrittweise wiederhergestellt werden, wodurch das Risiko, das die Epidemie für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, minimiert und die Kapazitäten des nationalen Systems verhindert werden der Gesundheit kann überlaufen.

Gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai in Anwendung des vom Ministerrat genehmigten Plans zur Deeskalation der außerordentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Auf seiner Sitzung am 28. April 2020 hat der Gesundheitsminister gegebenenfalls auf Vorschlag der autonomen Gemeinschaften und der Städte Ceuta und Melilla sowie im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen, epidemiologischen und sozialen Indikatoren wirtschaftliche und wirtschaftliche Die Mobilität kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschadet der den übrigen zuständigen delegierten Behörden erteilten Genehmigungen den Fortschritt der anwendbaren Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet vereinbaren. Die Rückführung der Maßnahmen auf die im Königlichen Dekret 463/2020 vom 14. März vorgesehenen Maßnahmen wird gegebenenfalls vorgenommen.

In diesem Sinne bezieht sich die Ermächtigung des Gesundheitsministers und der anderen delegierten zuständigen Behörden auf Deeskalationsmaßnahmen in allen Tätigkeitsbereichen, die von den in der Erklärung des Alarmzustands und seinen sukzessiven Verlängerungen festgelegten Beschränkungen betroffen sind.

Aus all diesen Gründen und angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation der Gesundheitskrise ist es angebracht, bestimmte Maßnahmen für bestimmte Gebietseinheiten flexibler zu gestalten.

Ebenso ist anzumerken, dass die jetzt festgelegten Maßnahmen durch diejenigen ergänzt werden können, die im Bereich Verkehr, Innenausstattung und Verteidigung von den anderen delegierten Behörden in Ausübung der im Königlichen Dekret 463/2020 vorgesehenen Genehmigungen genehmigt werden. vom 14. März.

Zu den wichtigsten Maßnahmen, die in dieser Verordnung festgelegt wurden, sind zunächst eine Reihe von Maßnahmen zu nennen, mit denen der Schutz der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz gewährleistet und die Konzentration von Personen zu bestimmten Zeiten vermieden werden soll.

Im sozialen Bereich darf es zum Zwecke des Deeskalationsprozesses durch die Provinz, die Insel oder die territoriale Bezugseinheit zirkulieren. Ebenso werden die durch die Verordnung SND / 298/2020 vom 29. März festgelegten Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bei Bestattungen und Bestattungen festgelegt, die außergewöhnliche Maßnahmen in Bezug auf Bestattungen und Bestattungszeremonien zur Begrenzung der Ausbreitung und Ansteckung durch festlegen COVID-19, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Prävention und Hygiene eingehalten werden. Ebenso ist die Teilnahme an Kultstätten gestattet, solange sie ein Drittel ihrer Kapazität nicht überschreitet.

Im Bereich des Einzelhandels und der Erbringung von Dienstleistungen wird die Eröffnung von Einzelhandelsflächen und -betrieben so lange aufrechterhalten, wie sie eine Fläche von 400 Quadratmetern oder weniger haben, mit Ausnahme derjenigen, die sich in Parks oder Einkaufszentren ohne befinden direkter und unabhängiger Zugang von außen. Ebenso können sie es unter Verwendung der vorherigen Ernennung, der Autohändler, der technischen Inspektionsstationen von Fahrzeugen und der Gartencenter und Baumschulen unabhängig von ihrer Ausstellungsfläche sowie der öffentlichen Spielekonzessionsstellen wieder für die Öffentlichkeit öffnen auf staatlicher Ebene.

Ebenso werden in diesem Bereich die Sicherheits- und Hygienebedingungen für die Lieferung von Lebensmitteln und Grundbedürfnisse über das Straßenversorgungsnetz (Flohmärkte) festgelegt.

In Bezug auf die Entwicklung der Gastfreundschafts- und Restaurantaktivitäten wird die Wiedereröffnung der Außenterrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe für die Öffentlichkeit festgelegt. Die maximal zulässige Belegung beträgt zehn Personen pro Tisch oder Tischgruppe, wobei die Anzahl der Tische im Vergleich zum unmittelbaren Vorjahr auf fünfzig Prozent begrenzt ist. Ebenso sind die notwendigen Präventions- und Hygienemaßnahmen geregelt.

In Bezug auf soziale Dienste ist die Eröffnung aller Zentren vorgesehen, die im Referenzkatalog für soziale Dienste enthalten sind, der vom Territorialen Rat für soziale Dienste und dem System für Autonomie und Pflege von Abhängigkeiten genehmigt wurde, damit in demselben durchgeführt werden kann die persönliche Betreuung der Bürger, die sie benötigen, unter besonderer Berücksichtigung der Therapie-, Rehabilitations-, Frühbetreuungs- und Tagesbetreuungsdienste für Menschen mit Behinderungen und / oder in Abhängigkeitssituationen.

Im Bildungsbereich können die Bildungs- und Universitätszentren zur Desinfektion, Konditionierung und Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geöffnet werden. Ebenso ist die Wiedereröffnung von Universitätslabors für ihre eigenen Funktionen vorgesehen.

Die anwendbaren Maßnahmen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Innovation im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Aktivität, die sich in den wissenschaftlich-technischen Einrichtungen verlangsamt hätte, und der Abhaltung von Seminaren, Konferenzen und Veranstaltungen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation werden ebenfalls festgelegt .

Obwohl die meisten wissenschaftlich-technischen Einrichtungen offen geblieben sind und ihre Tätigkeit weiterentwickelt haben, insbesondere diejenigen, die mit der Forschung im Bereich des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotfalls verbunden sind, werden diese Maßnahmen nun allen Einrichtungen ermöglichen, ihre Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen fortzusetzen der Sicherheit für alle Arbeitnehmer.

Die öffentlichen Bibliotheken des staatlichen, regionalen, kommunalen und universitären Netzwerks sind seit der Erklärung des Alarmzustands geschlossen. Die überwiegende Mehrheit der öffentlichen Netzwerkbibliotheken bietet weiterhin öffentliche Dienste über digitale Medien an und zeigt in Zeiten der Enge große digitale Stärke. Es gibt jedoch viele Dienste, die naturgemäß nicht erbracht werden konnten. Bei diesem Übergang zur neuen Normalität werden die Bibliotheksdienste in die verschiedenen Phasen einbezogen, wobei stets der Schutz von Gesundheit und Sicherheit sowohl für das Bibliothekspersonal als auch für die Dienstnutzer im Vordergrund steht. In dieser ersten Phase werden die Aktivitäten Leihgabe und Rückgabe von Werken sowie das Lesen von Räumen erfasst sowie bibliografische und Bibliotheksinformationen.

Die Wiedereröffnung der Museen jeglicher Art und Verwaltung wird ermöglicht, um Besuche der Sammlung und temporäre Ausstellungen zu ermöglichen und die geplante Kapazität für jeden ihrer Räume und öffentlichen Räume auf ein Drittel zu reduzieren.

In Bezug auf die Sportpraxis werden die Bedingungen festgelegt, unter denen professionelle, hochrangige, leistungsstarke, nationale und föderierte Sportler in dieser Phase ihre sportlichen Aktivitäten ausüben können. So werden unter anderem die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der Hochleistungszentren, Outdoor-Sportanlagen, Sportzentren für die individuelle Sportpraxis und des mittleren Trainings in professionellen Ligen geschaffen.

Die Bedingungen, unter denen audiovisuelle Produktionen mit den erforderlichen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, sind angegeben.

Die Bedingungen, unter denen Hotels und touristische Einrichtungen wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden können. So ist es unter anderem möglich, Restaurant- und Cafeteria-Dienstleistungen zu erbringen, wenn dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Unterkunftsleistung erforderlich ist, und zwar ausschließlich in Bezug auf die gehosteten Kunden. Dieser Service kann nicht in den öffentlichen Bereichen angeboten werden, die geschlossen bleiben.

Schließlich ist vorgesehen, dass aktive und naturtouristische Aktivitäten in Gruppen von bis zu zehn Personen erneut durchgeführt werden können. Diese Aktivitäten sollten vorzugsweise nach Vereinbarung arrangiert werden.

Die Annahme dieser Verordnung entspricht dem Gesundheitsministerium gemäß den Bestimmungen der Artikel 4.3, 7.6 und 10.6 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März, in denen der Alarmzustand für die Bewältigung der verursachten Sanitärkrise erklärt wird durch COVID-19 sowie in Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai, der den durch den Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März erklärten Alarmzustand verlängert. Aufgrund der Tatsache habe ich:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Zweck und Umfang

Artikel 1. Zweck.

Ziel dieser Verordnung ist es, die Bedingungen für die Lockerung bestimmter durch den Alarmzustand festgelegter nationaler Beschränkungen in Anwendung der Phase 1 des Plans für den Übergang zu einer neuen Normalität festzulegen.

Artikel 2. Geltungsbereich.

1.     Diese Anordnung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 514 von Royal auf die Aktivitäten derselben angewendet, die in den im Anhang aufgeführten Gebietseinheiten entwickelt wurden, sowie auf die Personen, die in diesen Einheiten wohnen Dekret 2020/8 vom 463. Mai, das den durch den königlichen Dekret 2020/14 vom XNUMX. März erklärten Alarmzustand verlängert.

Ungeachtet des Vorstehenden gelten die Bestimmungen der Kapitel VIII, IX, X und XI sowie die Bestimmungen der Artikel 41 und 42 nicht für die in Abschnitt XNUMX des Anhangs vorgesehenen Gebietseinheiten.

2.     Personen, die für COVID-19 anfällig sind, können auch die in dieser Reihenfolge enthaltenen Genehmigungen in Anspruch nehmen, sofern ihr klinischer Zustand kontrolliert und zugelassen wird und strenge Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Sie dürfen diese Bewertungen nicht verwenden, um entweder zu ihrer Arbeit zurückzukehren oder um zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen, Zentren, Unterhaltungsstätten zu gehen oder die in dieser Reihenfolge genannten Aktivitäten durchzuführen, Personen, die Symptome aufweisen oder aufgrund einer Diagnose von zu Hause isoliert sind COVID-19 oder Personen, die sich aufgrund des engen Kontakts mit jemandem mit Symptomen oder der Diagnose COVID-19 in einer Quarantänezeit befinden.

Abschnitt 2. Hygiene- und Präventionsmaßnahmen

Artikel 3. Förderung berührungsloser Arbeitsmittel.

Wann immer möglich, wird die Kontinuität der Telearbeit für diejenigen Arbeitnehmer gefördert, die ihre Arbeitstätigkeit aus der Ferne ausführen können.

Artikel 4. Hygiene- und / oder vorbeugende Maßnahmen für das Arbeitspersonal in den in dieser Reihenfolge vorgesehenen Tätigkeitsbereichen.

1.     Unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsrisiken und der Arbeitsvorschriften muss der Eigentümer der Wirtschaftstätigkeit oder gegebenenfalls der Direktor der in dieser Verordnung vorgesehenen Bildungszentren und Einrichtungen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen treffen für Arbeitspersonal in den in dieser Reihenfolge festgelegten Tätigkeitsbereichen.

In diesem Sinne wird sichergestellt, dass allen Arbeitnehmern dauerhaft verfügbare hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, die vom Gesundheitsministerium zur Handreinigung zugelassen und registriert wurden, oder wenn dies nicht möglich ist, Wasser und Seife. Wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von ungefähr zwei Metern nicht garantiert werden kann, wird ebenfalls sichergestellt, dass die Arbeitnehmer über eine angemessene Schutzausrüstung für das Risiko verfügen. In diesem Fall muss das gesamte Personal über den korrekten Gebrauch der oben genannten Schutzausrüstung geschult und informiert werden.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für alle Arbeitnehmer von Unternehmen, die Dienstleistungen in den Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Einrichtungen erbringen, für die diese Anordnung gilt, entweder regelmäßig oder rechtzeitig.

2.     Die Übertragung von Fingerabdrücken wird durch ein anderes Zeitkontrollsystem ersetzt, das angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet, oder das Aufzeichnungsgerät muss vor und nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Warnung der Arbeitnehmer vor dieser Maßnahme.

3.     Die Anordnung der Arbeitsplätze, die Organisation der Schichten und die übrigen bestehenden Arbeitsbedingungen in den Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen werden nach Bedarf geändert, um die Möglichkeit zu gewährleisten, den Sicherheitsabstand zwischen den Arbeitnehmern zwischen zwei und mindestens zwei Metern zwischen den Arbeitnehmern einzuhalten Dies liegt in der Verantwortung des Eigentümers der Wirtschaftstätigkeit oder gegebenenfalls des Direktors der Bildungszentren und -einrichtungen oder der Person, an die sie delegieren.

4.     Ebenso müssen die in dieser Reihenfolge vorgesehenen Abstandsmaße gegebenenfalls in den Umkleideräumen, Schließfächern und Toiletten der Arbeitnehmer sowie in jedem anderen Bereich der allgemeinen Verwendung eingehalten werden.

5.     Wenn bei einem Arbeitnehmer Symptome auftreten, die mit der Krankheit vereinbar sind, wird die Telefonnummer, die von der autonomen Gemeinschaft oder dem entsprechenden Gesundheitszentrum und gegebenenfalls den entsprechenden Diensten zur Verhütung von Berufsrisiken eingerichtet wurde, unverzüglich kontaktiert. Wann immer möglich, setzt der Arbeitnehmer eine Maske auf und muss in jedem Fall seinen Arbeitsplatz verlassen, bis seine medizinische Situation von einem medizinischen Fachpersonal beurteilt wird.

Artikel 5. Maßnahmen zur Verhinderung des Risikos eines massiven Zusammentreffens von Personen am Arbeitsplatz.

1.     Unbeschadet der Annahme der erforderlichen kollektiven und individuellen Schutzmaßnahmen müssen die Zentren die Anpassungen in der Zeitorganisation vornehmen, die erforderlich sind, um das Risiko eines massiven Zusammentreffens von Personen, Arbeitnehmern oder nicht, in Räumen oder Arbeitszentren zu vermeiden. während der Zeitbänder mit vorhersehbarem maximalem Zustrom oder maximaler Konzentration unter Berücksichtigung des betreffenden geografischen Gebiets und gemäß den Bestimmungen der folgenden Abschnitte dieses Artikels.

2.     Es wird davon ausgegangen, dass das Risiko eines massiven Zusammentreffens von Personen besteht, wenn keine vernünftigen Erwartungen bestehen, dass die Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden, insbesondere an den Ein- und Ausgängen zur Arbeit, wobei sowohl die Wahrscheinlichkeit eines massiven Zusammentreffens der arbeitenden Personen berücksichtigt wird und der Zustrom anderer Menschen, der vorhersehbar oder periodisch ist.

3.     Die im vorherigen Abschnitt genannten Anpassungen müssen unter Berücksichtigung der Anweisungen der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Bestimmungen der geltenden Arbeits- und konventionellen Vorschriften vorgenommen werden.

Artikel 6. Hygienemaßnahmen, die für die in dieser Bestellung vorgesehenen Aktivitäten erforderlich sind.

1. Der Eigentümer der Wirtschaftstätigkeit oder gegebenenfalls der Direktor der Bildungszentren und -einrichtungen muss sicherstellen, dass geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für die Merkmale und die Intensität der Nutzung der Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen getroffen werden. in dieser Reihenfolge vorgesehen.

Bei Reinigungsaufgaben wird besonderes Augenmerk auf die allgemeinen Verwendungsbereiche und die häufigsten Kontaktflächen wie Türgriffe, Tische, Möbel, Handläufe, Fußböden, Telefone, Kleiderbügel und andere Elemente mit ähnlichen Eigenschaften gemäß den folgenden Richtlinien gelegt:

a)     Desinfektionsmittel werden als Verdünnungen von frisch zubereitetem Bleichmittel (1:50) oder eines der auf dem Markt befindlichen und vom Gesundheitsministerium zugelassenen und registrierten Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung verwendet. Bei der Verwendung dieses Produkts werden die Angaben auf dem Etikett beachtet.

b)     Nach jeder Reinigung werden die verwendeten Materialien und die verwendeten Schutzausrüstungen sicher entsorgt und anschließend mit dem Händewaschen fortgefahren.

Gegebenenfalls werden die Reinigungsmaßnahmen auch auf die privaten Bereiche der Arbeitnehmer ausgedehnt, z. B. Umkleideräume, Schließfächer, Toiletten, Küchen und Ruhebereiche.

Wenn Jobs von mehr als einem Arbeiter geteilt werden, wird der Job nach dem Ende jedes Gebrauchs gereinigt und desinfiziert, wobei besonders auf Möbel und andere Gegenstände geachtet wird, die manipuliert werden können.

2.     Falls Uniformen oder Arbeitskleidung verwendet werden, werden diese täglich gewaschen und desinfiziert und müssen in Waschzyklen zwischen 60 und 90 Grad Celsius mechanisch gewaschen werden. In den Fällen, in denen keine Uniform oder Arbeitskleidung verwendet wird, müssen die Kleidungsstücke, die von Arbeitnehmern verwendet werden, die mit Kunden, Besuchern oder Benutzern in Kontakt stehen, ebenfalls unter den oben angegebenen Bedingungen gewaschen werden.

3.     Regelmäßige Lüftungsarbeiten müssen in den Einrichtungen und mindestens täglich und fünf Minuten lang durchgeführt werden.

4.     Wenn sich in den in dieser Reihenfolge vorgesehenen Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen Aufzüge oder Gabelstapler befinden, wird deren Verwendung auf das wesentliche Minimum beschränkt, und vorzugsweise werden Treppen verwendet. Wenn es notwendig ist, sie zu benutzen, wird sie maximal eine Person beschäftigen, es sei denn, es ist möglich, den Abstand von zwei Metern zwischen ihnen zu gewährleisten, oder in den Fällen von Personen, die möglicherweise Unterstützung benötigen, in diesem Fall auch ihre Verwendung erlaubt sein. Begleiter.

5.     Wenn gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Benutzung der Toiletten durch Kunden, Besucher oder Benutzer gestattet ist, beträgt die maximale Belegung eine Person, außer in den Fällen von Personen, die möglicherweise Unterstützung benötigen. In diesem Fall ist dies ebenfalls zulässig Verwendung durch Ihren Begleiter. Diese Toiletten müssen mindestens sechsmal täglich gereinigt und desinfiziert werden.

6.     Kartenzahlung oder andere Mittel, die keinen physischen Kontakt zwischen Geräten beinhalten, werden empfohlen, um die Verwendung von Bargeld so weit wie möglich zu vermeiden. Das Datentelefon wird nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert, ebenso der POS, wenn der Mitarbeiter, der es benutzt, nicht immer derselbe ist.

7.     Wenn möglich, sollten Behälter mit einem Deckel und einem Pedal vorhanden sein, in denen Sie Gewebe und anderes Einwegmaterial ablegen können. Diese Behälter sollten häufig und mindestens einmal täglich gereinigt werden.

8.     Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der in dieser Verordnung für bestimmte Sektoren festgelegten Besonderheiten in Bezug auf Reinigung und Desinfektion.

KAPITEL II

Entspannung sozialer Maßnahmen

Artikel 7. Bewegungsfreiheit.

1.     In Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung kann sie zum Zwecke des Deeskalationsprozesses unbeschadet der Ausnahmen, die die Verlagerung aus gesundheitlichen Gründen in einen anderen Teil des Staatsgebiets rechtfertigen, durch die Provinz, die Insel oder die Gebietsreferenzeinheit zirkulieren Gründe dafür. , Arbeit, Beruf oder Geschäft, Rückkehr an den Wohnort der Familie, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, Angehörigen oder Menschen mit Behinderungen, höhere Gewalt oder Notsituation oder ähnliches.

2.     In jedem Fall müssen die von den Gesundheitsbehörden zur Verhinderung von COVID-19 festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von mindestens zwei Metern oder, falls dies nicht der Fall ist, auf eine Alternative beziehen Körperschutzmaßnahmen, Händehygiene und Atemetikette. Für diese Zwecke sollten die Gruppen maximal zehn Personen umfassen, außer bei Personen, die zusammen leben.

3.     Bei den in Abschnitt XNUMX des Anhangs vorgesehenen Gebietseinheiten ist eine interterritoriale Mobilität zwischen benachbarten Gemeinden mit regelmäßigem Transit zur Durchführung sozioökonomischer Tätigkeiten zulässig.

4.     Gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai werden die im vorherigen Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen von demjenigen angewendet, der die Präsidentschaft der Autonomen Gemeinschaft als ordentlicher Vertreter des Staates in dem Hoheitsgebiet innehat.

Artikel 8. Wecken und Bestattungen.

1.     Die Mahnwachen können in allen Arten von öffentlichen oder privaten Einrichtungen abgehalten werden, wobei jeweils maximal fünfzehn Personen in offenen Räumen oder zehn Personen in geschlossenen Räumen leben dürfen, unabhängig davon, ob sie zusammen leben oder nicht.

2.     Die Teilnahme am Gefolge für die Beerdigung oder den Abschied von der Einäscherung der verstorbenen Person ist auf maximal fünfzehn Personen, einschließlich Familie und Freunde, sowie gegebenenfalls des Gottesdienstministers oder einer ähnlichen Person des jeweiligen Geständnisses für die Praxis beschränkt von Bestattungsriten zum Abschied des Verstorbenen.

3.     In jedem Fall müssen die von den Gesundheitsbehörden zur Verhinderung von COVID-19 festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von zwei Metern, der Händehygiene und des Atmungsetiketts eingehalten werden.

Artikel 9. Andachtsorte.

1.     Die Teilnahme an Kultstätten ist zulässig, sofern sie ein Drittel ihrer Kapazität nicht überschreiten und die von den Gesundheitsbehörden festgelegten allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

2.     Wenn die maximale Kapazität nicht eindeutig bestimmt ist, können die folgenden Standards für die Berechnung verwendet werden:

a)     Räume mit Einzelsitzen: eine Person pro Sitzplatz,

Beachten Sie in jedem Fall den Mindestabstand von einem Meter.

b)     Räume mit Banken: eine Person für jeden linearen Meter Bank.

c)     Plätze ohne Sitzplätze: eine Person pro Quadratmeter reservierter Fläche

für Begleiter.

d)     Bei dieser Berechnung wird der für die Teilnehmer reservierte Raum berücksichtigt, ausgenommen Korridore, Säle, der Ort der Präsidentschaft und Sicherheiten, Terrassen und gegebenenfalls Toiletten.

Sobald das Drittel der verfügbaren Kapazität ermittelt wurde, wird der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zwischen Personen eingehalten. Die maximale Kapazität muss an einer sichtbaren Stelle im Raum für Gottesdienste veröffentlicht werden.

Das Äußere der Gebäude oder die öffentliche Durchgangsstraße dürfen nicht zur Feier von Gottesdiensten verwendet werden.

3. Unbeschadet der Empfehlungen jedes Geständnisses, die die Bedingungen der Ausübung des Gottesdienstes berücksichtigen, sollten im Allgemeinen die folgenden Empfehlungen beachtet werden:

a)             Verwendung der Maske im Allgemeinen.

b)             Vor jedem Treffen oder jeder Feier müssen Desinfektionsaufgaben an den genutzten oder zu verwendenden Räumen durchgeführt werden. Während der Entwicklung der Aktivitäten wird die Desinfektion der am häufigsten berührten Objekte wiederholt.

c)             Ein- und Ausgänge werden so organisiert, dass Gruppen von Personen vermieden werden

die Eingänge und die Umgebung von Kultstätten.

d)             Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden, werden der Öffentlichkeit in jedem Fall am Eingang zum Kultort zur Verfügung gestellt, der immer unter Verwendungsbedingungen sein muss.

e)             Die Verwendung von gesegnetem Wasser ist nicht gestattet und rituelle Waschungen müssen durchgeführt werden

zu Hause gemacht werden.

f)              Die Verteilung der Teilnehmer innerhalb der Kultstätten wird erleichtert, wobei gegebenenfalls die Sitzplätze oder nutzbaren Bereiche angegeben werden, je nachdem, welche Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig ist.

g)             In Fällen, in denen die Teilnehmer direkt auf dem Boden stehen und ihre Schuhe ausziehen, bevor sie den Ort der Anbetung betreten, werden persönliche Teppiche verwendet und Schuhe an den festgelegten Stellen verpackt und getrennt.

h)             Die Dauer der Sitzungen ist auf die kürzestmögliche Zeit begrenzt oder

Feierlichkeiten.

i)              Im Verlauf von Meetings oder Feiern wird Folgendes vermieden:

1. Persönlicher Kontakt, jederzeit Sicherheitsabstand einhalten.

2. Die Verteilung jeglicher Art von Gegenständen, Büchern oder Broschüren.

3. Berühren oder Küssen von Gegenständen der Hingabe oder anderen Gegenständen, die normalerweise behandelt werden.

4.º Die Aufführung von Chören.

KAPITEL III

Bedingungen für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften und Geschäftsräumen sowie ähnlichen Dienstleistungen für die Öffentlichkeit

Artikel 10. Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften und Geschäftsräumen sowie ähnlichen Dienstleistungen.

(1) Sie kann alle Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbeflächen und Dienstleistungen für professionelle Dienstleistungen, deren Tätigkeit nach der Erklärung des Alarmzustands gemäß Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März eingestellt wurde, wieder für die Öffentlichkeit öffnen. Erklärung des Alarmzustands für das Management der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation, vorausgesetzt, sie verfügen über eine nützliche Ausstellungs- und Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern oder weniger, mit Ausnahme derjenigen, die sich in Parks oder Einkaufszentren ohne befinden direkter und unabhängiger Zugang aus dem Ausland, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)             Dass die Gesamtkapazität in Geschäftsräumen auf XNUMX Prozent reduziert wird. Bei Betrieben, die in mehreren Werken verteilt sind, muss die Anwesenheit von Kunden in jedem von ihnen den gleichen Anteil behalten.

In jedem Fall muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Kunden gewährleistet sein. In Geschäftsräumen, in denen es nicht möglich ist, diesen Abstand einzuhalten, ist nur die Dauerhaftigkeit innerhalb des Geschäfts eines Kunden zulässig.

b)             Dass ein Serviceplan mit vorrangigem Service für ältere Menschen erstellt wird

65 Jahren.

c)             Dass sie zusätzlich die in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen erfüllen.

2.     Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten mit Ausnahme der in den Artikeln 4, 11 und 12 vorgesehenen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht für Einzelhandelsgeschäfte und Geschäftsräume, die gemäß Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463 / bereits für die Öffentlichkeit zugänglich waren. 2020, vom 14. März, der möglicherweise weiterhin geöffnet ist und die Nutzfläche der Ausstellung und des Verkaufs auf bis zu 400 Quadratmeter für den Verkauf von in Artikel 10.1 genehmigten oder anderen zugelassenen Produkten erweitern kann.

3.     Ebenso können Autohändler, technische Fahrzeuginspektionsstationen sowie Gartencenter und Baumschulen, unabhängig von ihrem nützlichen Ausstellungsbereich, diese durch die Nutzung des vorherigen Termins wieder für die Öffentlichkeit öffnen. Verkauf.

Ebenso können öffentliche Glücksspielkonzessionsstellen auf staatlicher Ebene mit Ausnahme derjenigen in Einkaufszentren oder Gewerbeparks ohne direkten und unabhängigen Zugang aus dem Ausland wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden.

4.     Alle Einrichtungen und Räumlichkeiten, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels wieder für die Öffentlichkeit zugänglich sein können, können gegebenenfalls Systeme für die Sammlung von Produkten einrichten, die telefonisch oder online in den Räumlichkeiten gekauft wurden, sofern sie eine Staffelung gewährleisten, die gestaffelt ist, um Menschenmassen im Inneren zu vermeiden die Räumlichkeiten oder deren Zugang.

5.     Für bestimmte Gruppen kann ein bevorzugtes Hauslieferungssystem eingerichtet werden.

6.     Wenn die entsprechenden Stadträte dies beschließen und diese Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft mitteilen müssen, können die Märkte, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben, oder nicht sitzende Verkäufe auf öffentlichen Straßen sie wieder öffnen, was allgemein als Flohmärkte bezeichnet wird Bevorzugung von Lebensmitteln und Grundnahrungsmitteln und Gewährleistung, dass die darin vermarkteten Produkte ihre Nichtmanipulation durch die Verbraucher gewährleisten. Die Rathäuser werden Entfernungsanforderungen zwischen Positionen und Marktabgrenzungsbedingungen festlegen, um die Sicherheit und Entfernung zwischen Arbeitern, Kunden und Fußgängern zu gewährleisten.

In jedem Fall wird eine Begrenzung auf fünfundzwanzig Prozent der üblichen oder genehmigten Positionen und ein Zufluss von weniger als einem Drittel der üblichen Kapazität garantiert, alternativ kann die für die Ausübung dieser Tätigkeit zugelassene Fläche in solchen Fällen vergrößert werden eine Möglichkeit, einen Effekt zu erzielen, der der oben genannten Einschränkung entspricht.

Artikel 11. Hygienemaßnahmen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Räumlichkeiten erforderlich.

(1) Einrichtungen und Räumlichkeiten, die gemäß Artikel 10 der Öffentlichkeit zugänglich sind, führen mindestens zweimal täglich eine Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der häufigsten Kontaktflächen wie Türgriffe, Theken, Möbel durch. Handläufe, Verkaufsautomaten, Fußböden, Telefone, Kleiderbügel, Autos und Körbe, Wasserhähne und andere Elemente mit ähnlichen Eigenschaften gemäß den folgenden Richtlinien:

a)     Eine der Reinigungen wird am Ende des Tages durchgeführt.

b)     Die Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen finden Sie in der

Artikel 6.1.a) und b).

Für diese Reinigung kann eine Unterbrechung der Öffnung, die Wartungs-, Reinigungs- und Austauschaufgaben gewidmet ist, den ganzen Tag und vorzugsweise mittags durchgeführt werden. Diese Schließzeiten für die Reinigung werden dem Verbraucher durch sichtbare Beschilderung oder Nachrichten per Beschallungssystem ordnungsgemäß mitgeteilt.

Ebenso werden die Arbeitsstationen bei jedem Schichtwechsel gereinigt und desinfiziert, wobei Schalter und Tische oder andere Elemente der Stände auf Flohmärkten, gegebenenfalls Trennwänden, Tastaturen, Zahlungsterminals, Touchscreens, Werkzeugen und anderen Einrichtungen besonders berücksichtigt werden manipulationsanfällige Elemente, wobei besonders auf diejenigen geachtet wird, die von mehr als einem Arbeiter verwendet werden.

Wenn mehr als ein Arbeitnehmer die Öffentlichkeit in der Einrichtung oder auf dem Gelände besucht, werden die Reinigungsmaßnahmen nicht nur auf das Gewerbegebiet, sondern gegebenenfalls auch auf die privaten Bereiche der Arbeitnehmer wie Umkleidekabinen, Schließfächer, Toiletten usw. ausgedehnt. Küchen und Rastplätze.

2.     Der Betrieb und die Reinigung von Toiletten, Wasserhähnen und Türknöpfen der Toiletten in Einzelhandelsgeschäften und Geschäftsräumen werden mindestens einmal täglich überprüft.

3.     Bei automatischen Verkäufen, Verkaufsautomaten, Selbstbedienungswäschereien und ähnlichen Aktivitäten muss der Eigentümer sicherstellen, dass die entsprechenden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sowohl für die Automaten als auch für die Räumlichkeiten eingehalten werden, und die Benutzer durch Installation über die korrekte Verwendung informieren informative Beschilderung. In jedem Fall gelten die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen.

4.     Die Toiletten von gewerblichen Einrichtungen werden von Kunden nicht benutzt, außer in Fällen, in denen dies unbedingt erforderlich ist. Im letzteren Fall werden die Toiletten, Wasserhähne und Türgriffe sofort gereinigt.

Artikel 12. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für das Arbeitspersonal der öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Räumlichkeiten.

Der Abstand zwischen dem Anbieter oder Dienstleister und dem Kunden während des gesamten Kundendienstprozesses beträgt mindestens einen Meter, wenn Schutz- oder Sperrelemente vorhanden sind, oder ungefähr zwei Meter ohne diese Elemente. Ebenso beträgt der Abstand zwischen den Ständen der Freiluftmärkte oder nicht sesshaften Märkte (Straßenmärkte) und den Fußgängern jederzeit zwei Meter.

Bei Dienstleistungen, die die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands nicht zulassen, wie Friseursalons, Schönheitszentren oder Physiotherapie, muss die entsprechende Schutzausrüstung entsprechend dem Risikograd verwendet werden, das den Schutz des Arbeitnehmers und des Arbeitnehmers gewährleistet Der Kunde muss in jedem Fall sicherstellen, dass der Abstand von zwei Metern zwischen einem Kunden und einem anderen eingehalten wird.

Artikel 13. Maßnahmen in Bezug auf die Hygiene von Kunden in Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie auf Freiluftmärkten oder nicht sitzende Verkäufe auf öffentlichen Straßen.

1.     Die Verweilzeit in den Einrichtungen und Räumlichkeiten ist unbedingt erforderlich, damit die Kunden ihre Einkäufe tätigen oder die Erbringung der Dienstleistung erhalten können.

2.     Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie Freiluft- oder nicht sitzende Märkte auf öffentlichen Straßen (Straßenmärkte) müssen den zwei Meter langen zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand zwischen Kunden mit Markierungen am Boden oder durch die Verwendung von Leuchtfeuern und Beschilderungen deutlich angeben und Beschilderung für Fälle, in denen die individuelle Aufmerksamkeit von mehr als einem Kunden gleichzeitig möglich ist und die nicht gleichzeitig von demselben Mitarbeiter durchgeführt werden kann.

3.     Einrichtungen und Räumlichkeiten müssen den öffentlichen Spendern von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium genehmigt und registriert wurden, zur Verfügung gestellt werden, in jedem Fall am Eingang der Räumlichkeiten, die immer unter Nutzungsbedingungen sein müssen, wobei die Bestimmung empfohlen wird dieser Spender auch in der Nähe von Freiluftmärkten oder nicht sitzenden Verkäufen auf öffentlichen Straßen.

4.     In Einrichtungen und Geschäftsräumen sowie auf Freiluftmärkten oder bei nicht sitzenden Verkäufen auf öffentlichen Straßen mit Selbstbedienungsbereichen muss die Dienstleistung von einem Arbeitnehmer der Einrichtung oder des Marktes erbracht werden, um eine direkte Manipulation durch zu vermeiden Kunden der Produkte.

5.     Nicht verkaufte Testprodukte wie Kosmetika, Parfümerieprodukte und dergleichen, die eine direkte Manipulation durch aufeinanderfolgende Kunden beinhalten, werden den Kunden möglicherweise nicht zur Verfügung gestellt.

6.     In Betrieben im gewerblichen Textilsektor, bei Bekleidung und ähnlichen Einrichtungen müssen die Tester von einer einzelnen Person verwendet werden. Nach Gebrauch werden sie gereinigt und desinfiziert.

Für den Fall, dass ein Kunde ein Kleidungsstück anprobiert, das er später nicht erwirbt, wird der Eigentümer der Einrichtung Maßnahmen ergreifen, damit das Kleidungsstück desinfiziert wird, bevor es anderen Kunden zur Verfügung gestellt wird. Diese Maßnahme gilt auch für die Rücksendung von Kleidungsstücken durch Kunden.

Artikel 14. Maßnahmen zur Kapazität für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Räumlichkeiten.

1.     Einrichtungen und Räumlichkeiten müssen der Öffentlichkeit die maximale Kapazität jeder Räumlichkeit zugänglich machen und sicherstellen, dass diese Kapazität sowie der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern im Inneren eingehalten werden.

2.     Zu diesem Zweck müssen Einrichtungen und Räumlichkeiten Systeme einrichten, die die Zählung und Kontrolle der Kapazität ermöglichen, damit sie zu keinem Zeitpunkt überschritten werden, und die die Arbeitnehmer selbst einbeziehen müssen.

3.     Die Organisation des Personenverkehrs und die Verteilung der Räume müssen erforderlichenfalls geändert werden, um die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Gesundheitsministerium jederzeit geforderten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.

Wenn ein Raum zwei oder mehr Türen hat, kann vorzugsweise eine unterschiedliche Verwendung für den Ein- und Ausgang festgelegt werden, wodurch das Risiko einer Überfüllung verringert wird.

4.     In Einrichtungen und Geschäftsräumen, die über eigene Parkplätze für ihre Mitarbeiter und Kunden verfügen, können die Leser von Tickets und Mitarbeiterkarten beim automatischen Kontakt nicht automatisch ohne Kontakt ausgeführt werden. Dies wird durch manuelle Steuerung ersetzt. und kontinuierlich vom Sicherheitspersonal zur besseren Überwachung der Kapazitätsvorschriften. Diese Mitarbeiter überwachen auch die Einhaltung der Standards für die gestaffelte An- und Abreise von Mitarbeitern zu und von ihrem Arbeitsplatz gemäß den vom Zentrum festgelegten Schichten.

In Ihrem Fall bleiben die Türen, die sich zwischen dem Parkplatz und dem Zugang zum Geschäft oder den Umkleideräumen der Mitarbeiter befinden, offen, sofern keine strengen Sicherheitsgründe etwas anderes empfehlen, um eine Manipulation der Öffnungsmechanismen zu vermeiden.

KAPITEL IV

Bedingungen für die Wiedereröffnung der Terrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe für die Öffentlichkeit

Artikel 15. Wiedereröffnung der Außenterrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe.

1. Die Freiluftterrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe können wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden und beschränken sich auf fünfzig Prozent der im unmittelbar vorhergehenden Jahr zugelassenen Tische, basierend auf der entsprechenden kommunalen Lizenz. In jedem Fall müssen Sie sicherstellen, dass der richtige physische Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen oder gegebenenfalls Gruppierungen von Tischen eingehalten wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten offene Terrassen als nicht überdachter Raum oder als Raum, der, während er bedeckt ist, seitlich von maximal zwei Wänden, Wänden oder Wänden umgeben ist.

2.     Für den Fall, dass das Hotel- und Restaurantbetrieb die Erlaubnis des Stadtrats erhält, die Fläche für die Außenterrasse zu vergrößern, kann die Anzahl der im vorherigen Abschnitt angegebenen Tische erhöht werden, wobei in jedem Fall der Anteil von fünfzig Prozent zwischen den Tischen zu berücksichtigen ist und verfügbare Fläche und eine proportionale Vergrößerung der Fußgängerzone auf demselben Abschnitt der öffentlichen Straße, auf dem sich die Terrasse befindet.

3.     Die maximale Belegung beträgt zehn Personen pro Tisch oder Tischgruppe. Die für diesen Zweck verwendete Tabelle oder Gruppe von Tabellen muss der Anzahl der Personen entsprechen, damit der Mindestabstand zwischenmenschlicher Sicherheit eingehalten werden kann.

Artikel 16. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen bei der Erbringung des Terrassendienstes.

Bei der Erbringung der Dienstleistung auf den Terrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe müssen folgende Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden:

a)     Reinigung und Desinfektion der Terrassenausstattung, insbesondere der Tische,

Stühle sowie jede andere Kontaktfläche zwischen einem Kunden und einem anderen.

b)     Die Verwendung von Einweg-Tischdecken wird priorisiert. Falls dies nicht möglich ist, sollte die Verwendung derselben Tischdecken oder Untersetzer bei verschiedenen Kunden vermieden werden, wobei Materialien und Lösungen gewählt werden sollten, die den Wechsel zwischen den Diensten und das mechanische Waschen in Waschzyklen zwischen 60 und 90 Grad Celsius erleichtern.

c)     Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, auf jeden Fall am Eingang des Betriebs oder der Räumlichkeiten, die immer unter Nutzungsbedingungen sein müssen.

d)     Die Verwendung von allgemein gebräuchlichen Buchstaben wird vermieden, da Geräte verwendet werden

eigene elektronische Geräte, Tafeln, Poster oder ähnliche Mittel.

e)     Hilfselemente des Dienstes, wie z. B. Geschirr, Glaswaren, Besteck oder Tischwäsche, werden in geschlossenen Räumen und, falls dies nicht möglich ist, weit entfernt von Bereichen gelagert, an denen Kunden und Arbeitnehmer vorbeikommen.

f)      Selbstbedienungsprodukte wie Serviettenringe, Zahnstocher, Cruets, Ölkannen und andere ähnliche Utensilien werden eliminiert, wobei Einweg-Monodosen oder deren Service in anderen Formaten auf Kundenwunsch Vorrang haben.

g)     Die Benutzung der Toiletten durch Kunden entspricht den Bestimmungen von Artikel 6.5.

KAPITEL V

Von Dienstleistungen und Leistungen im Bereich der sozialen Dienste

Artikel 17. Dienstleistungen und Leistungen im Bereich der sozialen Dienste.

Die Sozialdienste müssen die wirksame Bereitstellung aller Dienste und Leistungen gewährleisten, die im Referenzkatalog der Sozialdienste enthalten sind, der vom Territorialrat der Sozialdienste und dem System für Autonomie und Pflege der Abhängigkeit genehmigt wurde. Zu diesem Zweck müssen die Zentren und Dienste, in denen diese Dienste und Leistungen erbracht werden, offen und für die persönliche Aufmerksamkeit der Bürger verfügbar sein, wann immer dies erforderlich ist, und unbeschadet der Annahme der von den Behörden festgelegten Präventions- und Hygienemaßnahmen . sanitär. Wann immer möglich, wird die Bereitstellung von Diensten über Telematik priorisiert, wobei die persönliche Aufmerksamkeit auf die Fälle gerichtet wird, in denen dies wesentlich ist.

In jedem Fall wird die Verfügbarkeit des Zugangs zu Therapie-, Rehabilitations-, Frühbetreuungs- und Tagesbetreuungsdiensten für Menschen mit Behinderungen und / oder in Abhängigkeitssituationen garantiert.

KAPITEL VI

Bedingungen für die Wiedereröffnung von Bildungs- und Universitätszentren

Artikel 18. Wiedereröffnung von Bildungszentren.

1.     Die Bildungszentren können zur Desinfektion, Konditionierung und zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geöffnet werden.

Es liegt in der Verantwortung der Direktoren der Bildungszentren, das Lehr- und Hilfspersonal zu bestimmen, das zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich ist.

2.     Bei der Ausführung der im ersten Abschnitt genannten Verwaltungsaufgaben muss ein physischer Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet sein.

Artikel 19. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen in Bildungszentren.

Für die Entwicklung der im vorherigen Artikel vorgesehenen Aktivitäten müssen die Bildungszentren die folgenden Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen einhalten:

a)     Die Reinigung und Desinfektion des Zentrums erfolgt in den vorgesehenen Bedingungen

in Artikel 6.

b)     Die Organisation des Personenverkehrs und die Verteilung der Räume müssen erforderlichenfalls geändert werden, um die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Gesundheitsministerium jederzeit geforderten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.

c)     Die Verwendung von Papierdokumenten und deren Verbreitung wird so weit wie möglich eingeschränkt.

d)     Die Orte der Aufmerksamkeit für die Öffentlichkeit werden Trennungsmaßnahmen zwischen haben

Arbeiter und Benutzer von Bildungszentren.

e)     Bildungszentren müssen ihren Arbeitnehmern das Material zur Verfügung stellen

notwendiger Schutz für die Erfüllung seiner Funktionen.

Artikel 20. Wiedereröffnung von Universitätszentren und Labors.

1.     Die Universitätszentren können geöffnet werden, um ihre Desinfektion und Konditionierung sowie unvermeidbare Verwaltungsverfahren durchzuführen.

Während der Ausführung der im vorhergehenden Absatz genannten Managementaufgaben muss ein physischer Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen den Arbeitnehmern sowie zwischen ihnen und den Schülern gewährleistet sein.

Die Universitäten müssen ihren Arbeitnehmern das notwendige Schutzmaterial zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

2.     Die Universitätslabors können für eigene Forschungsaufgaben geöffnet werden. In jedem Fall muss zwischen dem Laborpersonal ein physischer Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet sein.

Seitens der Universitäten muss dem Personal der Laboratorien das notwendige Schutzmaterial zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Ebenso muss das Laborpersonal das gesamte verwendete Material nach Beendigung des Gebrauchs desinfizieren.

3.     Um wieder zu eröffnen, müssen Universitätszentren und Labors die in Artikel 19 in den Schulen vorgesehenen Hygiene- oder Präventionsmaßnahmen einhalten.

KAPITEL VII

Flexibilitätsmaßnahmen in Wissenschaft und Innovation

Artikel 21. Allmähliche Wiedereröffnung wissenschaftlich-technischer Einrichtungen.

1.     Öffentliche und private Einrichtungen, die wissenschaftliche und technische Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft entwickeln oder unterstützen, deren Tätigkeit ganz oder teilweise von der Erklärung des Alarmstatus und seiner Aufeinanderfolge betroffen gewesen wäre Erweiterungen können es und die zugehörigen Einrichtungen neu starten.

2.     Zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes muss der Schutz aller Personen, die darin Dienstleistungen erbringen, und die Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 gewährleistet sein. die Vorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die die Entwicklung der Arbeitstätigkeit unter Bedingungen der Sicherheit, des Selbstschutzes und der sozialen Distanzierung gewährleisten.

Ebenso wird eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Einrichtungen durchgeführt, in denen solche Tätigkeiten durchgeführt werden. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen von Artikel 6 befolgt.

3.     In jedem Fall wird die Kontinuität der Telearbeit für diejenigen Mitarbeiter oder Personen gefördert, die in diesen Einrichtungen Dienstleistungen erbringen und ihre Arbeitstätigkeit aus der Ferne ausführen können, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer für die Entwicklung von Forschung, Wissenschaft und Technik unerlässlich sind Tätigkeit am Arbeitsplatz gemäß den geltenden Vorschriften.

4.     Ebenso kann, sofern dies mit der Entwicklung solcher wissenschaftlicher und technischer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten vereinbar ist, ein Schichtarbeitsregime oder eine andere Anpassung der Arbeitszeit festgelegt werden, um die in diesem Artikel vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten gemäß den geltenden Vorschriften. Es muss garantiert werden, dass die Arbeitsumgebung nach Beendigung der Arbeitsschicht und vor dem Eintritt in die neue Schicht desinfiziert wird.

5. Es wird     den Direktoren oder Leitern der Unternehmen entsprechen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels auf motivierte Weise zu vereinbaren.

6.     Bei den Stellen des staatlichen öffentlichen Sektors erfolgt die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gemäß ihren eigenen geltenden Vorschriften.

Artikel 22. Abhaltung von wissenschaftlichen oder innovativen Seminaren und Konferenzen.

1.     Konferenzen, Tagungen, Veranstaltungen und Seminare im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung, Entwicklung und Innovation sind zulässig.

2.     Solche Veranstaltungen können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gefördert werden, sofern sie darauf abzielen, das Wissen in einem der Bereiche Forschung, Entwicklung oder Innovation zu verbessern und zu erweitern, um die wissenschaftliche Forschung zu fördern. und technisch in allen Bereichen, Förderung des Wissenstransfers oder Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

3.     In jedem Fall müssen diese Veranstaltungen jederzeit die erforderliche physische Entfernung von zwei Metern einhalten, ohne in jedem Fall die Anzahl von dreißig Teilnehmern und die nicht persönliche Teilnahme derjenigen zu überschreiten, die ihre Aktivitäten verleihen können sich distanzieren.

4.     In diesem Sinne wird sichergestellt, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von ungefähr zwei Metern zwischen allen Teilnehmern dieser Veranstaltungen, Kongresse und Seminare sowie denen der Arbeitnehmer, die ihre Dienste in und für sie erbringen, gewährleistet ist Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist und die Entwicklung solcher Aktivitäten unter den Bedingungen der Sicherheit, des Selbstschutzes und der sozialen Distanzierung sowie die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen sie durchgeführt werden, gewährleistet. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen des Artikels 6.

5. Es wird     den Direktoren oder Leitern der Unternehmen entsprechen, die die in diesem Artikel genannten Veranstaltungen einberufen, um die Anwendung der Bestimmungen derselben auf motivierte Weise zu vereinbaren.

6.     Bei den Stellen des staatlichen öffentlichen Sektors erfolgt die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gemäß ihren eigenen geltenden Vorschriften.

KAPITEL VIII

Bedingungen für die Wiedereröffnung von Bibliotheken für die Öffentlichkeit

Artikel 23. Wiedereröffnung autorisierter Bibliotheken und Dienste.

1.     Es können Bibliotheken in öffentlichem und privatem Besitz für die Ausleihe und Rückgabe von Werken, das Lesen von Räumen sowie bibliografische und bibliothekarische Informationen geöffnet werden.

Kulturelle Aktivitäten, Raumstudien oder Fernleihe dürfen nicht durchgeführt werden, ebenso wenig wie andere Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, als die im vorhergehenden Absatz genannten. Ebenso wird es nicht möglich sein, die Computer und Computer der Bibliotheken zu nutzen, die für die öffentliche Nutzung durch die Bürger bestimmt sind, sowie Online-Kataloge mit öffentlichem Zugang oder Kataloge auf Bibliotheksausweisen.

2.     Ungeachtet der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts kann in der spanischen Nationalbibliothek und in Fachbibliotheken oder mit alten, einzigartigen, speziellen oder ausgeschlossenen Mitteln aus Wohnungsbaudarlehen aus irgendeinem Grund die Veröffentlichung von Veröffentlichungen, die von Wohnungsbaudarlehen ausgeschlossen sind, konsultiert werden. mit reduzierter Kapazität und nur in Fällen, in denen dies als notwendig erachtet wird.

3.     Die Werke werden von den Benutzern angefordert und vom Bibliothekspersonal zur Verfügung gestellt.

Nach Konsultation werden sie an einem separaten Ort deponiert und mindestens vierzehn Tage lang voneinander getrennt.

Sammlungen mit freiem Zugang bleiben für die Öffentlichkeit geschlossen.

Artikel 24. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen in Bibliotheken.

1. Bevor die Bibliotheken wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden, muss die für sie zuständige Person die folgenden Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtungen ergreifen.

a)     Fahren Sie mit der Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, Möbel und Geräte fort

der Arbeit.

b)     In den Zugangsbereichen und in den Kontaktstellen mit der Öffentlichkeit befinden sich Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden.

c)     Gegebenenfalls Installation von Schutzgittern, Trennwänden oder Schutzblechen. Ebenso müssen Markierungen auf dem Boden angebracht werden, um Personen anzuzeigen, die zu den Kundendienststellen gehen, wo sie platziert werden müssen, um den Mindestsicherheitsabstand einzuhalten.

d)     Schließen, verdecken, installieren Sie Beacons, sperren Sie oder installieren Sie andere Trennelemente, um den Benutzerzugriff auf Bereiche zu verhindern, die für die Bewegung von Benutzern nicht aktiviert sind.

e)     Fahren Sie Computer mit öffentlicher Nutzung und Online-Kataloge mit öffentlichem Zugriff herunter

und andere Kataloge, die nur von Bibliotheksmitarbeitern verwendet werden dürfen.

f) Aktivieren Sie einen Platz in der Bibliothek, um die zurückgegebenen oder manipulierten Dokumente mindestens vierzehn Tage lang zu deponieren und genügend Autos für ihre Übergabe zu haben.

2.     Die für jede Bibliothek zuständige Person muss die Arbeit so organisieren, dass der Umgang mit Büchern und anderen Materialien von möglichst wenigen Arbeitnehmern durchgeführt wird.

3.     Die verantwortliche Person jeder Bibliothek wird eine Kapazitätsreduzierung auf XNUMX Prozent festlegen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur sozialen Distanz eingehalten werden.

4.     Für die Entwicklung der in diesem Kapitel vorgesehenen Aktivitäten müssen die Bibliotheken die folgenden Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen einhalten:

a)             Die Reinigung und Desinfektion des Zentrums erfolgt in den vorgesehenen Bedingungen

in Artikel 6.

b)             Die Organisation des Personenverkehrs und die Verteilung der Räume müssen erforderlichenfalls geändert werden, um die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Gesundheitsministerium jederzeit geforderten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.

c)             Die Orte der Aufmerksamkeit für die Öffentlichkeit werden Trennungsmaßnahmen zwischen haben

Bibliotheksmitarbeiter und Gönner.

d)             Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 24.f) werden die Bücher nicht desinfiziert und

Papierpublikationen.

e)             In den Zugangsbereichen und in den Kontaktstellen mit der Öffentlichkeit befinden sich Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden.

f)              Für den Fall, dass Besucher die Toiletten benutzen müssen, was gilt

in Artikel 6.5 vorgesehen.

Artikel 25. Informationsmaßnahmen.

In den Bibliothekseinrichtungen werden Plakate und andere informative Dokumente zu Hygiene- und Hygienemaßnahmen für die korrekte Nutzung der Bibliotheksdienste angebracht.

Die angebotenen Informationen sollten klar sein und an den sichtbarsten Stellen angezeigt werden, z. B. an Kreuzungspunkten, Schaltern und am Eingang der Bibliothek.

KAPITEL IX

Bedingungen für die Öffnung von Museen für die Öffentlichkeit

Artikel 26. Öffentliche Besuche in Museen und Maßnahmen zur Kapazitätskontrolle.

1.     Museen jeglicher Art und Verwaltung können ihre Einrichtungen für die Öffentlichkeit öffnen, um Besuche der Sammlung und temporäre Ausstellungen zu ermöglichen, wodurch die geplante Kapazität für jeden ihrer Räume und öffentlichen Räume auf ein Drittel reduziert wird.

2.     In jedem Fall müssen Museen ihre Einrichtungen anpassen, um den Schutz der Arbeitnehmer und der Bürger, die sie besuchen, zu gewährleisten. Unter anderem können die Änderung von Routen, die Anordnung von Ein- und Ausgängen oder der Ausschluss von Räumen festgelegt werden, in denen der Mindestsicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

3.     Es sind nur Besuche erlaubt und kulturelle oder pädagogische Aktivitäten sind nicht erlaubt.

Die Verwendung von Museumselementen, die für den taktilen Gebrauch durch den Besucher bestimmt sind, wird deaktiviert. Audioguides, Raumbroschüren oder ähnliches Material stehen den Besuchern ebenfalls nicht zur Verfügung.

4.     Die Besuche sind individuell und verstehen als solche sowohl den Besuch einer Person als auch den einer Familieneinheit oder einer ähnlichen Koexistenzeinheit, vorausgesetzt, der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern wird eingehalten.

5.     Das im ersten Abschnitt angegebene Kapazitätslimit unterliegt der Kontrolle sowohl beim Kassenverkauf als auch Online Ticket Vertrieb Zu diesem Zweck stellt jedes Museum der Öffentlichkeit bei Bedarf eine maximale Anzahl von Eintrittskarten pro Stunde zur Verfügung.

Das Online Salz des Tickets wird empfohlen und beim Kauf an der Abendkasse gelten die Bestimmungen von Artikel 6.6.

6.     Die gesamte Öffentlichkeit, einschließlich derjenigen, die auf den Zugang zum Museum wartet, muss einen zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von zwei Metern einhalten. Zu diesem Zweck müssen Vinyl oder ähnliche Elemente auf den Boden gelegt werden, um den Abstand in den Zugangsbereichen zu markieren und zu warten.

7.     Das Personal des öffentlichen Dienstes wird die Besucher daran erinnern, dass diese Richtlinien sowohl in den Verkehrsbereichen als auch in den Ausstellungshallen eingehalten werden müssen.

8.     Die linke Gepäck Service wird nicht verfügbar sein.

Artikel 27. Hygienisch-hygienische Präventionsmaßnahmen für die Besucher.

1.     In den Bereichen des Zugangs und in den Kontaktstellen mit der Öffentlichkeit, wie z. B. Fahrkartenschaltern oder Informationsschaltern, befinden sich Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zur Handreinigung zugelassen und registriert wurden Besucher.

2.     An solchen Stellen wie Fahrkartenschaltern oder Informationsschaltern werden Bildschirme oder ähnliche Schutzelemente installiert, die einen direkten Kontakt zwischen Arbeitnehmern und der besuchenden Öffentlichkeit implizieren.

3.     Ebenso muss die erforderliche Beschilderung in Gebäuden und Einrichtungen angebracht werden, und die Bürger müssen über ihre Webseiten und sozialen Netzwerke über die obligatorischen Gesundheits- und Hygienemaßnahmen während der Besuche und über diejenigen informiert werden, die in ihrem Fall den Verwaltungen oder Einrichtungen entsprechen, deren Eigentümer sie sind oder verwalten sie.

4.     Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Museums wird durchgeführt, wobei die Bestimmungen von Artikel 6 eingehalten werden.

Es sollte jedoch beurteilt werden, ob die zu behandelnden Oberflächen einen historischen oder künstlerischen Wert haben oder nicht, wobei das Desinfektionsmittel an das kulturelle Gut angepasst wird, auf das sie aufgetragen werden sollen.

Zu den Reinigungsverfahren gehören auch die Außenflächen von Vitrinen, die möglicherweise vom Besucher berührt wurden.

5.     Für den Fall, dass Besucher die Toiletten benutzen müssen, werden die Bestimmungen von Artikel 6.5 befolgt.

Artikel 28. Maßnahmen zur Verhütung des Arbeitsrisikos in Bezug auf das Museumspersonal.

Unbeschadet der sofortigen Anwendung dieser Verordnung müssen die Eigentümer oder Verwalter von Museen die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoprävention festlegen, um sicherzustellen, dass öffentliche oder private Arbeitnehmer ihre Aufgaben unter den entsprechenden Bedingungen erfüllen können, wobei es sich in jedem Anwendungsfall um die allgemeine Prävention handelt und von den Gesundheitsbehörden angegebene Hygienemaßnahmen gegen COVID-19.

KAPITEL X

Bedingungen, unter denen die Produktion und Verfilmung von audiovisuellen Werken stattfinden muss

Artikel 29. Audiovisuelle Produktionsaktivitäten.

Die folgenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der Produktion und Verfilmung von audiovisuellen Werken können durchgeführt werden, sofern die in dieser Bestellung vorgesehenen Hygiene- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden:

a)      Auswahl der Standorte.

b)      Allgemeines Gerätemanagement.

c)      Aktivitäten der Produktionsabteilung.

d)      Aktivitäten der Managementabteilung.

e)      Aktivitäten der Kunstabteilung.

f)       Aktivitäten der Make-up- und Friseurabteilung.

g)      Aktivitäten der Garderobenabteilung.

h)      Aktivitäten der Beleuchtungsabteilung.

i)        Aktivitäten der Maschinistenabteilung.

j)        Aktivitäten der Abteilung Fotografie.

k)      Aktivitäten der Tonabteilung.

l)        Aktivitäten der Abteilung Künstlerisches Team: Schauspieler / Schauspielerinnen.

m)     Aktivitäten der Abteilung Künstlerisches Team: Figuration.

n)      Aktivitäten der Abteilung Künstlerisches Team: Minderjährige.

o)       Catering.

p)      Sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Postproduktion.

Artikel 30. Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 in der audiovisuellen Produktion.

Neben der Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 müssen im Rahmen einer audiovisuellen Produktion folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)     Arbeitsteams werden auf die wesentliche Anzahl von Personen reduziert.

b)     Wenn die Art der Aktivität dies zulässt, wird der entsprechende zwischenmenschliche Abstand zu Dritten sowie die Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist, eingehalten.

c)     Wenn die Art der Aktivität die Einhaltung der zwischenmenschlichen Distanz nicht zulässt, verwenden die Beteiligten als Schutzmaßnahme eine dem Risikograd entsprechende Schutzausrüstung.

d)     In Fällen, in denen die Art der Arbeit die Einhaltung der zwischenmenschlichen Distanz oder die Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist, nicht zulässt, wie dies bei Schauspielern und Schauspielerinnen der Fall ist, werden die für jeden Fall vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen befolgt. Insbesondere aus den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden.

e)     Es werden Empfehlungen festgelegt, damit die Übergabe an die Arbeitsbereiche und die Dreharbeiten mit möglichst geringem Risiko durchgeführt werden und die Arbeitnehmer über die jeweils verwendeten Transportmittel informiert werden.

f)      Bei Make-up-, Friseur- und Garderobenaktivitäten muss die entsprechende Schutzausrüstung entsprechend dem Risikograd verwendet werden, der den Schutz sowohl des Arbeiters als auch des Künstlers gewährleistet, auf jeden Fall die Einhaltung des Abstandes von zwei Metern zwischen den Künstlern. und Desinfektion von Materialien nach jedem Gebrauch.

g)     Es werden Maßnahmen getroffen, damit die Kleidungsstücke desinfiziert werden, bevor sie anderen Personen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 31. Bedingungen für die Dreharbeiten.

1.     Filme können auf Bühnenbildern und privaten Räumen sowie in öffentlichen Räumen gedreht werden, für die die entsprechende Genehmigung des Stadtrats vorliegt.

2.     Die Gehäuse müssen vor dem Filmen gereinigt und desinfiziert werden. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen von Artikel 6 befolgt.

3.     Sie können am Set und in privaten Außenräumen gedreht werden, nachdem die Berufsrisiken bewertet und die entsprechenden vorbeugenden Maßnahmen ergriffen wurden.

4.     Dreharbeiten, bei denen keine direkte physische Interaktion mit dem Kontakt von Schauspielern und Schauspielerinnen besteht, dürfen gemäß den Bestimmungen der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 begonnen werden. Andererseits müssen in dem in Artikel 30.d) vorgesehenen Fall von den für das Filmen Verantwortlichen auf der Grundlage der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden für jeden Einzelfall spezifische Maßnahmen festgelegt werden.

Artikel 32. Schutz-, Signal- und Informationselemente zu Deeskalationsbedingungen.

1.     Auf den Filmen müssen Signalelemente, informative Poster mit Hygienemaßnahmen und jede andere Meldung angebracht sein, die als angemessen erachtet wird, um die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gegen COVID-19 sicherzustellen.

2.     Die Produktionsfirma muss den Produktionsmitgliedern die geeigneten Präventionselemente für die korrekte Entwicklung ihrer Arbeit zur Verfügung stellen.

3.     Wenn dies möglich ist, wird der minimale zwischenmenschliche Sicherheitsabstand mit Markierungen am Boden oder durch Verwendung von Leuchtfeuern, Beschilderung und Beschilderung angegeben.

KAPITEL XI

Öffnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Öffentlichkeit, in denen kulturelle Handlungen und Shows stattfinden

Artikel 33. Wiedereröffnung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen kulturelle Handlungen und Shows stattfinden.

Es wird möglich sein, alle Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen kulturelle Handlungen und Shows stattfinden, deren Tätigkeit nach der Erklärung des Alarmzustands aufgrund der Bestimmungen von Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom März eingestellt wurde, wieder für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen 14, sofern sie ein Drittel der genehmigten Kapazität nicht überschreiten. Wenn sie an geschlossenen Orten durchgeführt werden, dürfen nicht mehr als dreißig Personen anwesend sein. Wenn sie sich im Freien befinden, beträgt die maximale Kapazität zweihundert Personen, sofern sie die Anforderungen dieser Bestellung erfüllen.

Artikel 34. Eingang, Ausgang und Verkehr der Öffentlichkeit in geschlossenen und offenen Einrichtungen.

1. In Bezug auf die öffentlichen Bereiche von Freiflächen und geschlossenen Räumen, in denen die Öffentlichkeit untergebracht ist, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)             Das Online Salz des Tickets wird empfohlen und im Falle eines Kaufs an der Abendkasse

Es gelten die Bestimmungen von Artikel 6.6.

b)             Es wird immer garantiert, dass die Zuschauer sitzen und die halten

Sicherheitsabstand von Gesundheitsbehörden festgelegt.

c)             Abhängig von den Merkmalen der geschlossenen Räumlichkeiten oder des Außenbereichs wird empfohlen, alle Eingänge und Sitzplätze ordnungsgemäß zu nummerieren. Sitze, die die Kriterien für die physische Entfernung nicht erfüllen, müssen deaktiviert und nicht verkauft werden. Der Durchgang von Personen zwischen Reihen, bei dem der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, wird so weit wie möglich vermieden.

d)             Auf dem Boden am Zugang zum Raum werden Abstandsmarkierungen angebracht.

e)             Die Türen werden ausreichend im Voraus geöffnet, um a

Versetzter Zugriff und geeignete Zeitbänder müssen für den Zugriff festgelegt werden.

f)              Es wird kein Skript, Programm oder andere Papierdokumentation geliefert.

g)             Wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand nicht garantiert werden kann,

Dadurch wird sichergestellt, dass für das Risiko eine angemessene Schutzausrüstung zur Verfügung steht.

h)             Die Abreise der Öffentlichkeit am Ende der Show muss in a erfolgen

gestaffelt nach Zonen, die den Abstand zwischen Menschen garantieren.

2.     In Shows wird empfohlen, keine Zwischenpausen einzulegen. Für den Fall, dass dies unvermeidbar ist, muss diese Pause von ausreichender Dauer sein, damit auch der Aus- und Einstieg während der Pause gestaffelt und unter den gleichen Bedingungen wie der Ein- und Ausstieg der Öffentlichkeit erfolgt.

3.     Ergänzende Dienstleistungen wie Geschäfte, Cafeteria oder Garderobe werden nicht angeboten.

4.     Vor und nach der Aufführung werden Hinweise zu Hygiene- und Distanzierungsmaßnahmen gegeben.

5.     Wenn immer möglich, beträgt der Abstand zwischen Zimmerarbeitern und der Öffentlichkeit während des Pflege- und Unterbringungsprozesses ungefähr zwei Meter.

Artikel 35. Hygienemaßnahmen, die auf die Öffentlichkeit angewendet werden müssen, die zu diesen Einrichtungen geht.

1.     Die Einrichtungen und Räumlichkeiten, geschlossen oder im Freien, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen ihre Reinigung und Desinfektion mindestens einmal täglich vor der Öffnung für die Öffentlichkeit und bei Ausführung verschiedener Funktionen vor jedem von ihnen durchführen angegeben in Artikel 6.

2.     Einrichtungen, Räumlichkeiten und Außenräume müssen den öffentlichen Spendern von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium genehmigt und registriert wurden, am Eingang der Einrichtung, der Räumlichkeiten oder des Raums zur Verfügung stehen und müssen immer in Bezug auf die Nutzung sein.

3.     Die Reinigung und Desinfektion von geschlossenen Räumen und Veranstaltungsorten im Freien muss vor jeder Aufführung der Show durchgeführt werden. Bei der Ausführung verschiedener Funktionen muss vor jeder dieser Funktionen eine neue Desinfektion durchgeführt werden, bevor die Öffentlichkeit den Raum oder das Außengehäuse in den in dieser Reihenfolge angegebenen Bedingungen betritt. Für diese Zwecke gelten die Bestimmungen von Artikel 6.

4.     Ebenso muss die Einrichtung zu Beginn und am Ende jeder Aufführung sowie nach Pausen oder Pausen mit der Reinigung und Desinfektion der Toiletten fortfahren.

Artikel 36. Gemeinsame Schutzmaßnahmen für Künstlergruppen.

1. Zusätzlich zu den in dieser Reihenfolge vorgesehenen allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gelten für die in diesem Kapitel genannten Künstlergruppen folgende Maßnahmen:

a)     Wenn mehrere Künstler gleichzeitig auf der Bühne stehen, wird die künstlerische Leitung versuchen, den sicheren Gesundheitsabstand bei der Entwicklung der Show aufrechtzuerhalten.

b)     Bei Aufführungen oder Shows, bei denen dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, und bei Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist, wie dies bei Schauspielern und Schauspielerinnen der Fall ist, werden Sicherheitsmaßnahmen für jeden Einzelfall auf der Grundlage der Empfehlungen des Gesundheitszustands entwickelt Behörden.

c)     Sowohl Aufführungen als auch Proben gewährleisten die Reinigung und Desinfektion aller Oberflächen und Instrumente, mit denen die Künstler vor jeder Probe in Kontakt kommen können. Die Kostüme werden zu keinem Zeitpunkt von verschiedenen Künstlern geteilt, wenn sie zuvor nicht gereinigt und desinfiziert wurden.

Artikel 37. Risikopräventionsmaßnahmen für technisches Personal.

1.     Die Kommunikationsgeräte oder -werkzeuge müssen persönlich und nicht übertragbar sein, da sonst die Teile, die in direktem Kontakt mit dem Körper der Person stehen, austauschbare Elemente aufweisen.

2.     Geräte, die von unterschiedlichem Personal gehandhabt werden müssen, müssen vor jedem Gebrauch desinfiziert werden.

3.     Bei Arbeiten, die von mehr als einer Person ausgeführt werden müssen und deren Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, müssen alle beteiligten Arbeitnehmer die für das Risiko geeignete Schutzausrüstung verwenden.

KAPITEL XII

Bedingungen, unter denen professionelle und föderierte sportliche Aktivitäten durchgeführt werden müssen

Artikel 38. Eröffnung der Hochleistungszentren.

1. Der Zugang zu Hochleistungszentren ist für Athleten gestattet, die in die genehmigten Programme integriert sind, Hochleistungssportler (DAN), Hochleistungssportler (DAR) und solche, die vom Higher Sports Council als von nationalem Interesse anerkannt wurden.

Für die Zwecke dieser Bestellung wurden die High Performance Center (CAR), die High Performance Specialized Centers (CEAR), die Sports Technification Centers (CTD) und die Sports Technification Specialized Centers (CETD) in das Sports Technification Network mit Sport integriert Programme, die vom Higher Sports Council genehmigt oder von den zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften genehmigt wurden.

2.     Nur ein Trainer kann bei Bedarf mit Athleten Zugang haben, ein Umstand, der ordnungsgemäß akkreditiert werden muss, mit Ausnahme von Menschen mit Behinderungen oder Minderjährigen, die die Anwesenheit eines Begleiters benötigen.

3.     Die in diesem Artikel genannten Athleten und Trainer können auf das Trainingszentrum (CAR, CEAR, CTD oder CETD) zugreifen, das ihrem Wohnsitz im Gebiet ihrer Provinz am nächsten liegt. Wenn es in ihrer Provinz kein Trainingszentrum gibt, können sie von ihrer autonomen Gemeinschaft aus auf ein anderes zugreifen, und wenn dies nicht der Fall ist, können sie auf dasjenige zugreifen, das sich in einer angrenzenden autonomen Gemeinschaft befindet, selbst wenn das Sportprogramm dies zulässt was sie gehören, ist einem anderen Zentrum zugeordnet. Für den Fall, dass Sie sich außerhalb der Grenzen Ihrer Gebietseinheit bewegen müssen, ist die Ausstellung einer Akkreditierung durch den entsprechenden Sportverband oder die Einrichtung, die die Einrichtung besitzt, in der Sie das Training durchführen möchten, erforderlich.

4.     Die oben genannten Zentren werden einen Koordinator für die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie einen medizinischen Chef mit Erfahrung in der Sportmedizin ermitteln, dessen Identität und Kontaktdaten am Vorabend des Beginns dem Höheren Sportrat mitgeteilt werden der Ausbildung in diesen Einrichtungen.

5.     Die in jedem Hochleistungszentrum anwesenden Sportverbände benennen einen technischen Manager, der für die Koordination der Techniker ihres Sportverbandes zuständig ist, um die erforderlichen Informationen an den Koordinator des Hochleistungszentrums zu senden.

6.     Jedes Zentrum legt vor der Eröffnung grundlegende Regeln für den Schutz und den Zugang der Hygiene fest, gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19, die von den Gesundheitsbehörden festgelegt wurden.

Ebenso wird es vor der Eröffnung des Zentrums gereinigt und desinfiziert.

7.     Die Einrichtung, der das Zentrum gehört, kann vereinbaren, die Residenzen und Restaurantdienstleistungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für diese Art von Einrichtung zu eröffnen.

8.     Die Schulungen werden vorzugsweise einzeln durchgeführt, und die auszuführenden Aufgaben werden immer ohne physischen Kontakt und unter Einhaltung des vom Gesundheitsministerium festgelegten Sicherheitsabstands durchgeführt.

9.     Es werden Zeitpläne für Zugang und Training festgelegt, in denen die nach Beendigung jeder Schicht genutzten Sportplätze gereinigt werden. Die Trainingsschichten dauern maximal zweieinhalb Stunden, und die Mindestsicherheitsabstände müssen in jedem von ihnen eingehalten werden, wobei die Grenze von dreißig Prozent der Kapazität für Sportler je nach Oberfläche der Einrichtung einzuhalten ist.

Artikel 39. Entwicklung einer durchschnittlichen Ausbildung in professionellen Ligen.

1.     Sportvereine oder Sportgesellschaften können mittlere Trainingseinheiten durchführen, die aus der Ausübung individueller physischer und technischer Aufgaben sowie aus nicht erschöpfenden taktischen Trainingseinheiten in kleinen Gruppen verschiedener Athleten bis zu maximal zehn bestehen , Einhaltung der Präventionsabstände von zwei Metern im Allgemeinen und Vermeidung von Situationen, in denen physischer Kontakt auftritt. Zu diesem Zweck können sie die ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen nutzen und dabei die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Maßnahmen einhalten.

2.     Wenn das Konzentrations-Trainingsregime gewählt wird, müssen die von den Gesundheitsbehörden und dem Higher Sports Council für diese Art des Trainings festgelegten spezifischen Maßnahmen eingehalten werden. Sowohl wenn der Wohnheimservice erforderlich ist als auch die Eröffnung des Restaurant- und Cafeteria-Dienstes, müssen die in dieser Reihenfolge festgelegten Maßnahmen für diese Art von Einrichtung eingehalten werden.

3.     Die Durchführung der Trainingsaufgaben wird nach Möglichkeit abwechselnd durchgeführt, wobei mehr als XNUMX Prozent der Kapazität der Einrichtung für Sportler vermieden werden, um die zum Schutz der Gesundheit der Sportler erforderlichen Mindestabstände einzuhalten.

4.     Das für ihre Entwicklung erforderliche technische Personal kann an den Schulungen teilnehmen, für die es die von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 einhalten muss. Das technische Personal ernennt eine verantwortliche Person, die die Vorfälle dem Koordinator des Sportunternehmens meldet.

5.     Die Umkleidekabinen dürfen unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen in den von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 genutzt werden.

6.     Die Schulungen dürfen nicht von den Medien besucht werden.

Artikel 40. Gemeinsame Maßnahmen zur Eröffnung von Hochleistungszentren und zur Entwicklung eines durchschnittlichen Trainings in professionellen Ligen.

1. Technische Arbeitstreffen können mit maximal zehn Teilnehmern abgehalten werden, wobei stets der entsprechende Sicherheitsabstand einzuhalten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anzuwenden sind.

Unter technischen Arbeitstreffen werden für diese Zwecke jene theoretischen Sitzungen verstanden, die sich auf das Ansehen von Videos oder technischen Gesprächen beziehen, um Aspekte technischer, taktischer oder sportlicher Natur zu überprüfen, die sich auf nachfolgende Trainingseinheiten beziehen, die der Trainer mit den Athleten durchführt.

2.     Die medizinische Kontrolle und anschließende Nachsorge des Personals, das Zugang zum Zentrum hat, wird sowohl von Athleten als auch von Technikern und assimilierbarem Personal gemäß den Bestimmungen der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 durchgeführt.

3.     In den Schulungssitzungen sind weder Hilfspersonal noch Utilleros anwesend, wodurch das Personal des Schulungszentrums auf die Mindestanzahl reduziert wird, die für die Erbringung der Dienstleistung ausreicht.

4.     In jedem Fall werden die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Präventions- und Schutzmaßnahmen befolgt.

5.     Die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen muss gemäß Artikel 6 erfolgen. Ebenso wird das von den Athleten verwendete Material am Ende jeder Trainingsschicht und am Ende des Tages gereinigt und desinfiziert.

6.     Für die Verwendung von Materialien und Turnhallen müssen geeignete Schutzmaßnahmen für Sportler und Techniker angewendet werden. Im Allgemeinen dürfen Athleten kein Material teilen. Ist dies nicht möglich, müssen Geräte oder Materialien, die für taktische Übungen oder spezielle Schulungen oder für die mechanische Wartung sowie für Material oder Sicherheitsausrüstung verwendet werden, nach jedem Gebrauch desinfiziert werden.

Artikel 41. Eröffnung von Sportanlagen im Freien.

1.     Die Open-Air-Sportanlagen können für sportliche Aktivitäten mit den in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen geöffnet werden.

2. Sie     Jeder Bürger, der Sport treiben möchte, kann darauf zugreifen, einschließlich hochrangiger, leistungsstarker, professioneller, föderierter, Schiedsrichter- oder Richtersportler und föderativen technischen Personals.

3.     Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Freiluftsportanlage als eine offene Sportanlage, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen oder offenen Bereich befindet, der gleichzeitig ein Dach und Wände fehlen und die Ausübung einer Sportmodalität. Pools und Wasserflächen sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen.

4.     Vor der Wiedereröffnung der Anlage wird diese gereinigt und desinfiziert.

5.     Die sportliche Aktivität erfordert eine vorherige Vereinbarung mit der Verwaltungseinheit der Einrichtung. Zu diesem Zweck werden Zeitschichten organisiert, außerhalb derer Sie nicht in der Einrichtung bleiben können.

6.     In Outdoor-Sportanlagen können Einzelsportarten erlaubt sein oder solche Praktiken, die bei den so praktizierten Modalitäten von maximal zwei Personen durchgeführt werden können, immer ohne physischen Kontakt, wobei die entsprechenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. und auf jeden Fall die soziale Sicherheitsentfernung von zwei Metern. Ebenso wird die Grenze von XNUMX Prozent der Kapazität für die sportliche Nutzung in jeder Einrichtung sowohl hinsichtlich des Zugangs als auch während der Praxis selbst eingehalten, wodurch ein Zugangssystem ermöglicht wird, das die Ansammlung von Personen verhindert und die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen einhält .

7.     Nur ein Trainer darf bei Bedarf auf die Athleten zugreifen, ein Umstand, der ordnungsgemäß akkreditiert werden muss, mit Ausnahme von Menschen mit Behinderungen oder Minderjährigen, die die Anwesenheit eines Begleiters benötigen.

8.     Die Einrichtungen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 gereinigt und desinfiziert. Ebenso werden am Ende jeder Schicht die öffentlichen Bereiche gereinigt und müssen in jeder Schicht gereinigt und desinfiziert werden. gemeinsames Material nach jedem Gebrauch. Am Ende des Tages wird die Einrichtung gereinigt, wodurch die Dauerhaftigkeit des Personals auf eine Mindestanzahl reduziert wird, die für die angemessene Erbringung der Dienstleistung ausreicht.

9.     In jedem Fall müssen die Eigentümer der Einrichtung die grundlegenden Hygieneschutzstandards des Gesundheitsministeriums einhalten. Wenn andere Aktivitäten in der Sportanlage durchgeführt werden oder andere nicht sportliche Zusatzleistungen erbracht werden, müssen diese den jeweils geltenden spezifischen Vorschriften entsprechen.

Artikel 42. Individuelle sportliche Aktivität nach Vereinbarung in Sportzentren.

1.     Sportanlagen und -zentren in öffentlichem oder privatem Besitz können mit den in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen Sportdienstleistungen anbieten, die auf die Entwicklung sportlicher Aktivitäten auf individueller Basis und nach Vereinbarung abzielen.

2.     Vor der Wiedereröffnung wird das Zentrum gereinigt und desinfiziert.

Ebenso werden die Einrichtungen gemäß Artikel 6 regelmäßig gereinigt und desinfiziert.

3.     Die sportliche Aktivität wird durch zuvor festgelegte Schichten individuell und ohne körperlichen Kontakt organisiert und so, dass die Ansammlung von Personen in den Zugängen sowohl zu Beginn als auch am Ende der Schicht vermieden wird.

4.     Die individualisierte sportliche Aktivität erlaubt nur die Aufmerksamkeit einer Person pro Trainer und pro Schicht. Wenn das Zentrum über mehrere Trainer verfügt, kann der individuelle Service für so viele Personen bereitgestellt werden, wie Trainer verfügbar sind, und in keinem Fall darf er XNUMX Prozent der Kapazität der Benutzer überschreiten oder den Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen Personen verringern.

5.     In keinem Fall werden Umkleideräume und Duschbereiche für Benutzer geöffnet, und in unbedingt erforderlichen Fällen können Hilfsräume aktiviert werden. Die maximale Belegung dieser Räume beträgt eine Person, außer in den Fällen von Personen, die möglicherweise Unterstützung benötigen. In diesem Fall ist auch die Nutzung durch ihren Begleiter zulässig. Die vorgenannten Räume müssen unmittelbar nach jedem Gebrauch sowie am Ende des Tages, für den die Bestimmungen von Artikel 6 eingehalten werden, gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 43. Jagd und Sportfischen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Jagd und das Sportfischen.

KAPITEL XIII

Öffnung für die Öffentlichkeit von Hotels und touristischen Einrichtungen

Artikel 44. Eröffnung von Hotels und Touristenunterkünften.

1.     Hotels und Touristenunterkünfte, die ihre Öffnung für die Öffentlichkeit aufgrund der Verordnung SND / 257/2020 vom 19. März ausgesetzt haben, mit der die Aussetzung der Öffnung von Einrichtungen für die Öffentlichkeit erklärt wird, können die Wiedereröffnung von Touristenunterkünften gemäß gemäß Artikel 10.6 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März, in dem der Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation mit den in den folgenden Abschnitten festgelegten Einschränkungen und Bedingungen erklärt wird.

2.     Die Verpflegungsdienste und Cafeterien der Hotels und Touristenunterkünfte gelten allgemein für die Bestimmungen des Kapitels IV. Es werden jedoch ausschließlich Catering-Kunden, Catering und andere Dienstleistungen angeboten, die für die ordnungsgemäße Bereitstellung des Unterkunftsservices erforderlich sind. Diese Dienstleistungen werden nicht in den öffentlichen Bereichen des Hotels oder in Touristenunterkünften erbracht, die geschlossen bleiben. Bei der Erbringung dieser Dienstleistungen müssen die Hygienemaßnahmen und Anweisungen zum Schutz und zur zwischenmenschlichen Sicherheit beachtet werden.

3.     Die Nutzung von Schwimmbädern, Spas, Fitnessstudios, Miniclubs, Kinderbereichen, Diskotheken, Tagungsräumen und ähnlichen Räumen, die für die Nutzung von Hotelunterkünften oder Touristenunterkünften nicht unbedingt erforderlich sind, ist nicht gestattet.

4.     Die Benutzung der Toiletten durch Kunden entspricht den Bestimmungen von Artikel 6.5.

5.     Die Bereiche, die nicht genutzt werden, müssen eindeutig gekennzeichnet oder vollständig geschlossen sein.

6.     Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung TMA / 277/2020 vom 23. März, in der wesentliche Dienstleistungen für bestimmte Touristenunterkünfte erklärt und ergänzende Bestimmungen erlassen werden.

Artikel 45. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für Hotels und Touristenunterkünfte erforderlich.

1. Dort     sollten informative Plakate in den gängigsten Sprachen der Kunden sein, die die restriktiven Nutzungsbedingungen der Einrichtungen und die Hygienevorschriften zur Verhinderung von Ansteckung aufzeigen.

2.     In den Empfangs- oder Concierge-Bereichen muss der ordnungsgemäße Abstand von zwei Metern zwischen Arbeitnehmern und Kunden gewährleistet sein. Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, sollte eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.

An den Kundendienststellen, an denen Ballungsräume oder bestimmte Warteschlangen vorgesehen sind, werden die Felder auf dem Boden markiert, sodass der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen eingehalten wird.

3.     Die entsprechende Desinfektion von Gegenständen wird nach deren Manipulation durch den Kunden oder zwischen Arbeitern durchgeführt, und es werden hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden, und ein Flächendesinfektionsmittel bereitgestellt.

4.     Für die Wohneinheiten steht ein dokumentiertes Reinigungsverfahren gemäß den von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 zur Verfügung, einschließlich der Verfahren für den Ersatz und die Entfernung von Abfällen aus der Unterkunft, falls dies der Fall ist angeboten, und die Konditionierung von Räumen oder Häusern nach der Abreise des Kunden und wo es für jeden zu reinigenden Gegenstand in einer Wohneinheit angegeben ist, die Reihenfolge, in der es durchgeführt werden muss, und die zu verwendende Material- und Produktchemikalie, die Schutzausrüstung angemessen für das Risiko, das bei jeder Aufgabe zu verwenden ist, und die Verarbeitung des Materials und des Reinigungsprodukts nach dem Gebrauch.

5.     Vor der Eröffnung der Einrichtung müssen die Einrichtungen einschließlich der Transitbereiche, Servicebereiche, Räume, Grundstücke und Wohnungen gereinigt werden.

Alle Gegenstände und Oberflächen in den Transitbereichen, die von verschiedenen Personen manipuliert oder kontaminiert werden können, wie z. B. Tastaturen für Aufzüge oder Maschinen, Treppenhandläufe und Türgriffe, werden während der entsprechenden Nutzungsdauer mindestens alle zwei Stunden gereinigt und desinfiziert. , Türklingeln, Wasserhähne für gemeinsame Waschbecken.

Artikel 46. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für Kunden.

1. Es     Es muss jederzeit garantiert werden, dass der Kunde über die restriktiven Bedingungen informiert ist, die für ihn bei der Nutzung der Einrichtungen gelten. Es wird garantiert, dass der Kunde vor der Bestätigung der Reservierung und während seines Aufenthalts in der Unterkunft (in schriftlicher Form und in einer für den Kunden verständlichen Sprache) die besonderen Regeln kennt, die die Einrichtung regeln.

2.     Das Hotel oder die Touristenunterkunft muss den Kunden Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung zur Verfügung stellen, die vom Gesundheitsministerium genehmigt und registriert wurden, in jedem Fall am Eingang des Hotels oder der Touristenunterkunft, die immer in gutem Zustand sein müssen. von Nutzen.

KAPITEL XIV

Bedingungen für die Entwicklung aktiver Tourismus- und Naturaktivitäten

Artikel 47. Aktiv- und Naturtourismus.

1.     Aktiv- und Naturtourismusaktivitäten können für Gruppen von maximal zehn Personen von Unternehmen durchgeführt werden, die als aktive Tourismusunternehmen in der entsprechenden zuständigen Verwaltung unter den in den folgenden Abschnitten angegebenen Bedingungen registriert sind. Diese Aktivitäten werden vorzugsweise nach Vereinbarung arrangiert.

2.     Aktive touristische Aktivitäten dürfen nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für diese Aktivität bestimmt sind und deren Gemeinschaftsbereiche für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen, mit Ausnahme derjenigen, die dem Empfangsbereich entsprechen, und gegebenenfalls Toiletten und Umkleidekabinen, die über Folgendes verfügen müssen Desinfektionsseife zum Händewaschen und / oder für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden.

3.     Die Benutzung der Toiletten durch Kunden entspricht den Bestimmungen von Artikel 6.5.

4.     Bei den Aktivitäten wird der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern garantiert. Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, sollte eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.

Die zur Erleichterung der Aktivität erforderlichen Geräte werden gemäß den nach jedem Gebrauch durch den Kunden festgelegten hygienisch-hygienischen Maßnahmen desinfiziert.

Erste zusätzliche Bestimmung. Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen dieser Bestellung.

Die kommunalen, regionalen oder speziellen polizeilichen Inspektionsdienste sind im Rahmen ihrer Befugnisse für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen verantwortlich, die den Anweisungen der Sanktionsverfahren entsprechen, die den zuständigen Behörden gemäß den geltenden Vorschriften erteilt werden sektorale Gesetzgebung.

Zweite zusätzliche Bestimmung. Beschränkung kommerzieller Aktionen aufgrund von Menschenmassen.

Einrichtungen dürfen keine kommerziellen Aktionen bewerben oder durchführen, die zu Massen in der Öffentlichkeit führen können, sowohl innerhalb der kommerziellen Einrichtung als auch in deren Umgebung.

Diese Einschränkung hat keine Auswirkungen auf Verkäufe im Verkauf oder auf Angebote oder Werbeaktionen, die über die Website getätigt werden.

Dritte zusätzliche Bestimmung. Befehle und Anweisungen zur Entwicklung oder Anwendung des Alarmzustands.

Die Bestimmungen der Befehle und Anweisungen, die bei der Entwicklung oder Anwendung des Alarmzustands genehmigt wurden, der durch das königliche Dekret 463/2020 vom 14. März erklärt wurde, gelten für die Gebietseinheiten der Phase 1 des Plans für den Übergang zur neuen Normalität in allem das widerspricht oder widerspricht nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Einzelne abfällige Bestimmung. Aufhebung der Vorschriften.

Die Verordnung SND / 386/2020 vom 3. Mai wird aufgehoben, wodurch bestimmte soziale Beschränkungen gelockert und die Bedingungen für die Entwicklung der Aktivitäten des Einzelhandels und der Erbringung von Dienstleistungen sowie die Aktivitäten der Gastfreundschaft und Wiederherstellung in den am wenigsten von der Gesundheit betroffenen Gebieten festgelegt werden Krise durch COVID-19 verursacht.

Erste letzte Bestimmung. Änderung der Verordnung SND / 370/2020 vom 25. April über die Bedingungen, unter denen die Vertreibung durch die Kinder während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise stattfinden muss.

Artikel 1 Abschnitt 2 der Verordnung SND / 370/2020 vom 25. April enthält einen neuen Absatz über die Bedingungen, unter denen die Vertreibung durch die Kinderbevölkerung während der durch die COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erfolgen soll Wortlaut:

"Die autonomen Gemeinschaften und autonomen Städte können in ihrem Hoheitsgebiet vereinbaren, dass das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitfenster bis zu zwei Stunden vorher beginnt und bis zu zwei Stunden später endet, solange sich die Gesamtdauer dieses Zeitfensters nicht erhöht ".

Zweite letzte Bestimmung. Verordnung SND / 380/2020 vom 30. April über die Bedingungen, unter denen nicht professionelle körperliche Aktivitäten im Freien während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation durchgeführt werden können.

Die Verordnung SND / 380/2020 vom 30. April über die Bedingungen, unter denen nicht professionelle körperliche Aktivitäten während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise im Freien ausgeführt werden können, wird wie folgt geändert:

Eins. Artikel 2 Abschnitt 2 wird geändert und lautet wie folgt:

"2. Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Verordnung ist die nicht professionelle Ausübung einzelner Sportarten, die keinen Kontakt mit Dritten erfordern, sowie Spaziergänge gestattet. Diese Aktivitäten können einmal täglich und während der in Artikel 5 vorgesehenen Zeiträume durchgeführt werden.

Die Praxis des Sportfischens und der Jagd ist in dieser Genehmigung nicht enthalten ».

Zwei. Artikel 2 Abschnitt 5 wird geändert und lautet wie folgt:

"2. Die autonomen Gemeinschaften und autonomen Städte können vereinbaren, dass in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Artikel vorgesehenen Zeitbänder bis zu zwei Stunden vorher beginnen und bis zu zwei Stunden später enden, solange die Gesamtdauer dieser Zeitfenster nicht erhöht wird.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Zeitspannen gelten nicht für Gemeinden und Körperschaften mit einem Gebiet, das kleiner als die Gemeinde ist und getrennte Bevölkerungszentren mit einer Bevölkerung von höchstens 5,000 Einwohnern verwaltet, in denen die Ausübung der hierdurch zugelassenen Tätigkeiten erfolgt Bestellung kann zwischen 6:00 und 11:00 Uhr durchgeführt werden ».

Dritte letzte Bestimmung. Verordnung SND / 388/2020 vom 3. Mai zur Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung bestimmter Geschäfte und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und die Eröffnung von Archiven sowie für die Ausübung des Profi- und Verbundsports.

Ein neuer Artikel 10 bis ist in der Verordnung SND / 388/2020 vom 3. Mai enthalten, in der die Bedingungen für die Öffnung bestimmter Unternehmen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie für das Öffnen von Akten sowie für die Ausübung professioneller und beruflicher Tätigkeiten festgelegt sind Verbundsport mit folgendem Wortlaut:

"Artikel 10 bis. Jagd und Sportfischen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Jagd und das Sportfischen ».

Vierte letzte Bestimmung. Ressourcenregime.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung bei der umstrittenen Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli ein Rechtsbehelf eingelegt werden , Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fünfte letzte Bestimmung. Spezifische Sicherheitspläne, Organisationsprotokolle und Leitfäden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können durch spezifische Sicherheitspläne, Organisationsprotokolle und Leitfäden ergänzt werden, die an jeden Tätigkeitsbereich angepasst sind und von den öffentlichen Verwaltungen oder ihren abhängigen oder verwandten Stellen genehmigt wurden, sobald die beteiligten Parteien gehört wurden, sowie von denen, die dies tun Sie werden im Geschäftsfeld zwischen den Arbeitnehmern selbst durch ihre Vertreter und den Geschäftsleuten oder Verbänden und Arbeitgebern jedes Sektors vereinbart.

Sechste letzte Bestimmung. Auswirkungen und Gültigkeit.

Diese Anordnung tritt am 00. Mai 00 ab 11:2020 Uhr in Kraft und bleibt für die gesamte Dauer des Alarmzustands und seiner möglichen Verlängerungen wirksam.

Madrid, 9. Mai 2020. - Der Gesundheitsminister Salvador Illa Roca.

ANHANG

Gebietseinheiten

1.     In der Autonomen Gemeinschaft Andalusien die Provinzen Almería, Córdoba, Cádiz, Huelva, Jaén und Sevilla.

2.     In der Autonomen Gemeinschaft Aragonien die Provinzen Huesca, Saragossa und Teruel.

3.     In der Autonomen Gemeinschaft des Fürstentums Asturien die gesamte Provinz Asturien.

4.     In der Autonomen Gemeinschaft der Balearen die Inseln Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera.

5.     In der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln, der Inseln Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, El Hierro und La Graciosa.

6.     In der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien die gesamte Provinz Kantabrien.

 

7.     In der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-León gelten folgende grundlegende Gesundheitsbereiche:

a) In der Provinz Ávila, dem Grundgesundheitsgebiet von Muñico.

b) In der Provinz Burgos liegen die Grundgesundheitsgebiete Sedano, Valle de Losa, Quintanar de la Sierra, Espinosa de los Monteros, Pampliega und Valle de Mena.

c) In der Provinz León liegen die Grundgesundheitsgebiete Truchas, Matallana de Torio und Riaño.

d) In der Provinz Palencia, dem Grundgesundheitsgebiet von Torquemada.

e) In der Provinz Salamanca liegen die Grundgesundheitsgebiete von Robleda, Aldeadávila

de la Ribera, Lumbrales und Miranda del Castañar.

f)  In der Provinz Soria, dem Grundgesundheitsgebiet von San Pedro Manrique.

g) In der Provinz Valladolid liegen die Grundgesundheitsgebiete Alaejos, Mayorga de Campos und Esguevillas de Esgueva.

h) In der Provinz Zamora befinden sich die Grundgesundheitsgebiete von Alta Sanabria, Carbajales de Alba, Tábara, Santibáñez de Vidriales, Alcañices (Aliste), Corrales del Vino und Villalpando.

https://www.boe.es

STAATLICHER OFFIZIELLER NEWSLETTER

DL: M-1/1958 – ISSN: 0212-033X

8.    

 
 


In der Autonomen Gemeinschaft von Castilla-La Mancha, den Provinzen Guadalajara und Cuenca.

 

9.     In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien befinden sich die Gesundheitsregionen Camp de Tarragona, Alt Pirineu i Aran und Terres de l'Ebre.

10  In der valencianischen Gemeinschaft die folgenden Gesundheitsabteilungen:

a)     In der Provinz Castellón / Castelló, Vinaròs.

b)     In der Provinz Valencia / València, Requena, Xàtiva-Ontinyent und Gandia.

c)     In der Provinz Alicante / Alacant, Alcoi, Dénia, La Marina Baixa, Elda, Orihuela

und Torrevieja.

11          In der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, den Provinzen Cáceres und Badajoz.

12          In der Autonomen Gemeinschaft Galizien die Provinzen Lugo, A Coruña, Ourense und Pontevedra.

13          In der Region Murcia die gesamte Provinz Murcia.

14          In der Autonomen Gemeinschaft Navarra die gesamte Provinz Navarra.

15          In der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes die historischen Gebiete Araba / Álava, Bizkaia und Gipuzkoa.

16          In der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, der gesamten Provinz La Rioja.

17          Die autonome Stadt Ceuta.

 

18          Die autonome Stadt Melilla.